Abgabe Steuererklärung 2018
von Administrator (Kommentare: 0)
Information zur Abgabefrist von Steuererklärungen für 2018
Information zur Abgabefrist von Steuererklärungen für 2018
Mit dem Steuermodernisierungsgesetz (StModernG) wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen neu geregelt und in dem Zusammenhang auch die Sanktionen bei verspäteter Abgabe.
Gemäß § 149 ( 3 ) AO sind, sofern ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wurde, die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages , zur Umsatzsteuer, zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetztes für das Kalenderjahr 2018 bis spätestens zum 28.02.2020 beim Finanzamt einzureichen. Land- und Forstwirte, die den Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln, haben die Steuererklärungen für 2018 bis spätestens zum 31.07. 2020 einzureichen.
Werden die Fristen nicht eingehalten, wird gem. § 152 AO gesetzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages angeordnet. Anders als in den zurückliegenden Jahren wird keine Ermessens- entscheidung getroffen. Einspruchsverfahren und Erlassanträge haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
Die Höhe des Säumniszuschlages beträgt
- für die Veranlagungssteuern (EST, KST und UST) 0,25% des Nachforderungsbetrages pro angefangenen Monat, mindestens 25€.
- Für gesonderte Einkünftefeststellungen 0,0625% der positiven Summen der Einkünfte pro angefangenen Monat, mindestens 25€
- Für andere gesonderte Feststellungen, die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages und
der Feststellung des Zerlegungsbetrages zur Gewerbesteuer pauschal 25€ pro angefangenen Monat.
Erfahrungsgemäß reichen eine Vielzahl von Mandanten erst kurz vor Ende der Frist die Unterlagen bei uns ein.
Für die Bearbeitung ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Eine pünktliche Erstellung Ihrer Steuererklärungen können wir daher nur gewährleisten, sofern uns Ihre Unterlagen vollständig bis zum 30.11.2019 vorliegen.
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