Lohn - Jahreswechsel - Check (Stand 03.11.2021)
von Administrator (Kommentare: 0)
INFORMATIONEN zum Jahreswechsel 2021/2022
Wieder geht ein Jahr vorbei und der Jahreswechsel 2021/2022 steht kurz bevor.
Im Zuge dessen möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen mitteilen, weil SIE unter Umständen tätig werden müssen!
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro angehoben. Zum 1. Juli 2022 steigt er dann nochmals, und zwar auf 10,45 Euro pro Arbeitsstunde.
Branchen-Mindestlöhne
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es weitere Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Den jeweils aktuellsten Stand der Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz finden Sie unter folgendem Link:
WSI-Tarifarchiv - Übersicht aller Branchen-Mindestlöhne als PDF (Stand: 11. Oktober 2021)
- Bitte prüfen Sie auch ob Sie unter Umständen mit Ihrem Gewerbezweig unter die abweichenden Branchenlöhne fallen könnten!
- Zur Vereinfachung erhalten Sie von uns, wenn gewünscht, mit dem Dezemberlohn eine Prüfhilfe zum Mindestlohn, um ggf. das Gehalt/den Stundenlohn Ihrer Arbeitnehmer anzupassen!
Mindestlohn für Auszubildende
Die Mindestausbildungsvergütung beträgt ab 2022 -> 585,00 Euro für Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr.
Geringfügig Beschäftigte – Steuer-ID und gesetzliche Krankenkasse
Ab dem 01.01.2022 sind für alle DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte auch zusätzliche Abgaben zur Steuer notwendig. Daher benötigen wir für Ihre Minijobber bis zum 30.11.2021 die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Zur Vereinfachung erhalten Sie eine Aufstellung welche Arbeitnehmer dies bei Ihnen betrifft.
Außerdem ist ab 2022 die gesetzliche Krankenkasse auch für geringfügig Beschäftigte eine Pflichtangabe. Mit dem neuen Verfahren (geplant ab 01.07.2022) sollen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers direkt an die zuständige Krankenkasse übermitteln.
Gutscheine
Die Sachbezugsgrenze wird ab dem 01.01.2022 auf 50,00 Euro angehoben (vorher: 44,00 Euro). Jedoch werden die Anspruchsvoraussetzungen als steuerfreier Sachbezug nur für Gutscheine und Geldkarten anerkannt, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigt sind und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind 3 verschiedene Kategorien erlaubt:
- Begrenzte Akzeptanzstellen (§2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
- Begrenzte Waren (§2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
- Steuerliche und soziale Zwecke (§2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG)
Auszug aus dem Gesetz:
Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
- a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
- b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
- c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;
Zum Beispiel:
- Limitierte Netze: Hierunter fallen z.B. Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Limitierte Produktpalette: Hierunter fallen z.B. Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: Hierzu gehören z.B. Essenmarken.
Wir weisen darauf hin, dass auch nach 1 ½ Jahren der Kritik und Unsicherheit schwer zu beurteilen ist, ob im Zweifelsfall die gesetzlichen Anforderungen gegeben sind.
Achtung: Eine nachträgliche Kostenerstattung an die Arbeitnehmer führt grundsätzlich vom ersten Euro an zu steuerpflichtigen Lohn.
Betriebliche Altersvorsorge
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetzt vom 17.08.2017 wurde zum 01.01.2018 für die betriebliche Altersvorsorge bei Direktversicherungen, Pensionskassen- und Fonds der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt.
Ab 2019 galt dies für Neuverträge und Altverträge mit einer neuen Entgeltumwandlungs-Vereinbarung, welche ab 01.01.2019 zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) getroffen wurde.
Ab 2022 gilt dies nun für alle Verträge mit Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass der AG 15% des umgewandelten Entgeltes zusätzlich als AG-Zuschuss zu zahlen hat, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.
Bitte setzen Sie sich bezüglich dieser Neuregelung mit den Versicherungen und Ihren AN in Verbindung um hier die möglichen Varianten zu erörtern:
- Variante
AN und AG vereinbaren eine neue Entgeltumwandlung, so dass der Betrag an die Versicherung gleich bleibt, sprich 85% Entgeltumwandlung plus 15% AG-Zuschuß
- Variante
Der Einzahlungsbetrag an die Versicherung soll erhöht werden, sprich 100% Entgeltumwandlung (wie bisher) plus 15% AG-Zuschuß. Es muss ein neuer Vertrag/neue Vertragsnummer vergeben werden. Hier ist die Absprache mit der Versicherung zwingend notwendig.
Kinderlosenzuschlag
Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit dem 01.01.2005 zusätzlich zum "normalen" Beitragssatz einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten an die gesetzliche Pflegeversicherung entrichten. Ab dem 01.01.2022 erhöht sich dieser Satz auf 0,35%.
Wichtig: Bitte reichen Sie einen Nachweis der Elterneigenschaft (Geburtsurkunde) Ihrer AN ein, wenn diese keinen Kinderfreibetrag auf der Lohnabrechnung vermerkt haben und uns dieser Nachweis noch nicht erbracht wurde.
Wir empfehlen!
Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit und prüfen Ihre Lohndaten und die Ihrer Arbeitnehmer!
- Wir behalten uns vor, Änderungen welche im Nachhinein bekannt werden, Ihnen in gesonderter Form zukommen zu lassen.
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