Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Coronavirus

von Administrator (Kommentare: 0)

Gilt nur für Unternehmen im Haupterwerb!!!!

 

  1. Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen weiterhin erhebliche Umsatzausfälle erleiden, konnten für die Monate Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erhalten. Die Überbrückungshilfe I endete am 31. August 2020.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober gestellt werden. Antragsberechtigt für die anteiligen Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten sind Unternehmen, Organisationen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sowie auch betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Den besonders betroffenen Branchen wird dabei weiterhin durch eine abgestufte Fördersystematik Rechnung getragen, die bei besonders hohen Umsatzeinbußen eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten vorsieht.

Die wichtigsten Elemente und Änderungen der Überbrückungshilfe II sind:

  • Laufzeit der Überbrückungshilfe II: September bis Dezember 2020
  • Antragsvoraussetzung: Fokus auf besonders betroffene Unternehmen soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Das Programm gilt branchenübergreifend, wobei es die Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen berücksichtigt. Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

 

o Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

o Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

(Bisher Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent ggü. April und Mai 2019 (bzw. November/Dezember 2019 bei neu gegründeten Unternehmen); fortdauernder Umsatzrückgang um mindestens 40%)

  • Zuschuss: Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

o 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten);

o 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten);

o 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%

(bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch) jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Damit gilt weiterhin: „Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss“.

  • Maximale Förderung: 50.000 Euro pro Monat bzw. maximal 200.000 Euro für vier Monate. Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, entfällt.
  • Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht. (bisher 10 %)
  • Durchführung durch die Länder in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbeziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
  • Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen. (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

 

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen für die Monate Juni bis August (Überbrückungshilfe I) und September bis Dezember (Überbrückungshilfe II) und schließt zeitlich an die Soforthilfen an, die von mehr als 2 Millionen kleinen Unternehmen und Solo-Selbständigen sowie Angehörigen der Freien Berufe bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden konnten und in Höhe von über 13 Mrd. Euro bewilligt wurden.

 

Wichtig: Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe 2 des Bundes für in Mecklenburg-Vorpommern Antragsberechtigte Unternehmen mit monatlichen Festbeträgen für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind. Die Beantragung des ergänzenden Beitrags zu den Personalkosten aus dem MV-Härtefallfonds kann zusammen mit der Beantragung der Überbrückungshilfe erfolgen. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Ferner ergänzt das Land in begründeten Ausnahmefällen um eine anteilige Erstattung von Tilgungen bzw. den Tilgungsanteil von Leasingraten in Höhe von 95% der für betriebliche Investitionen errechneten linearen anteiligen Abschreibungen, maximal der anteiligen Tilgung. Für die Beantragung der Erstattung von Tilgungs- und Leasingraten ist das entsprechende Formblatt, das Sie im Downloadbereich unter https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-ueberbrueckungshilfe-fuer-kleine-und-mittelstaendische-unternehmen finden, ausgefüllt den Online-Antragsunterlagen beizufügen, indem das Formblatt ebenfalls hochgeladen werden muss. Für diesen Teil wird ein separater Bescheid ergehen.

 

 

  1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

 

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

 

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

 

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

       3. Kredite

       a. „KfW-Sonderprogramm 2020“

Seit dem 23. März 2020 steht das KfW-Sonderprogramm 2020 zu Verfügung. Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Des Weiteren hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren noch einmal beschleunigt und vereinfacht, damit die Ausreichung der Kredite über die Hausbanken schnell erfolgen kann. Die verbesserten Programmbedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht.

 

 Konkret bedeutet dies:

  • Erleichterter Zugang zu günstigen Krediten für Unternehmen jeder Größenordnung und der freien Berufe, die aufgrund der Corona-Krise vorübergehend in Schwierigkeiten geraten sind,
  • Öffnung für gewerbliche Unternehmen jeder Größenordnung sowie für freie Berufe
  • beschleunigte Abwicklung: Bei Krediten unter 3 Mio. Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Mio. Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
  • Verbesserte Kreditbedingungen

 

       b. „KfW-Schnellkredit 2020“

In Ergänzung zum KfW-Sonderprogramm können kleine und mittlere Unternehmen bis Ende 2020 Kredite für Betriebsmittel und Investitionen (nicht aber Umschuldungen oder Kreditlinieninanspruchnahmen) i. H. v. maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 bei 100%iger Haftungsfreistellung erhalten. Es gelten folgende Grenzen:

  • 10 bis 50 Mitarbeiter max. Kreditsumme 500.000 Euro und
  • über 50 Mitarbeiter max. Kreditsumme 800.000 Euro.

 

Die Kreditvergabe erfolgt (anders als beim KfW-Sonderprogramm) aufgrund vergangenheits-bezogener Daten. Die Hausbank prüft, ob das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war, den Umsatz, die Gewinnerzielung in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 (sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen) und die Anzahl der Beschäftigten. Durch die 100%ige Haftungsfreistellung findet keine Risikoprüfung der Hausbank statt. Auch die KfW nimmt im Interesse einer schnellen Kreditbewilligung keine Risikoprüfung vor. Die Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig.

 

Es gilt ein einheitlicher Zinssatz von derzeit 3%, der sich an der Entwicklung des Kapital-marktes orientiert und am Tag der Zusage final festgesetzt wird. Bei außerplanmäßigen Tilgungen oder bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits werden keine Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben. Die Abruffrist nach Zusage beträgt einen Monat, auf eine Bereitstellungsprovision wird verzichtet. Der Kredit ist in zehn Jahren in gleichen Raten zurückzuzahlen. Es wird eine tilgungsfreie Zeit von bis zu zwei Jahren ermöglicht.

 

Wichtig: Der KfW-Schnellkredit kann nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ebenfalls ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfe-programme des Bundes und der Länder gewährt werden.

 

 

  1. Sonderprogramm für die Kinder- und Jugendhilfe

Da die gemeinnützigen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe den Betrieb erst nach und nach und mit Einschränkungen wieder aufnehmen können, werden sich die Liquiditätsengpässe auch noch über den Sommer 2020 bis auf Weiteres hinziehen. Deshalb hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2020 beschlossen, weitere 100 Mio. Euro im Jahr 2020 für Coronabedingte Schäden zur Verfügung zu stellen, die durch bisherige Maßnahmen nicht ausgeglichen werden konnten, um so den Fortbestand der betreffenden Organisationen – Jugendherbergen, Träger der politischen, kulturellen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendbildungsstätten, Familienferienstätten, Schullandheime sowie Träger des internationalen Jugendaustauschs – zu ermöglichen. Für diese Fälle kann das BMFSFJ nun eine klare Perspektive eröffnen. Die Zuschüsse schließen zeitlich an die Überbrückungshilfen an und können ab September beantragt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Programmrichtlinien wird mit Hochdruck erarbeitet.

 

 

  1. Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, gegeben sind. Rückwirkend zum 1. März 2020 geltende Änderungen:

 

  • Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von einem Drittel auf zehn Prozent abgesenkt (bis zum 31. Dezember 2021, für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit angezeigt haben).
  • Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet (bis 30. Juni 2021 vollständig, anschließend bis 31. Dezember 2021 hälftig, für Betriebe, die bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben; Die hälftige Erstattung der Sozialbeiträge ab 1. Juli 2021 kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt).
  • Leiharbeitnehmern wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend eröffnet (bis 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis 31. März 2021 Kurzarbeit angezeigt haben).
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden ausgeweitet. So sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) bis 31. Dezember 2021 generell anrechnungsfrei.
  • Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wurde das Kurzarbeitergeld stufenweise ab dem 4. und dann in einer weiteren Stufe ab dem 7. Monat des Bezuges erhöht.

 

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet

 

 

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