Steueränderungen 2021

von Administrator (Kommentare: 0)

Insbesondere aufgrund der Coronavirus-Problematik sind zum Jahreswechsel 2020/2021 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen:

 

Abschreibung

 

Die degressive AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der Unternehmer kann also ein Wirtschaftsgut, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreiben oder sich für die degressive Abschreibung entscheiden. Hier hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven AfA, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % nicht übersteigen.

Gilt für VZ 2020 und 2021

 

Behinderten-Pauschbetrag

 

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Eine Behinderung wird zukünftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 wird verzichtet.

 

Gilt ab VZ 2021

 

Corona-Sonderzahlungen

 

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen, diese Steuerbefreiung war bis 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis 30.06.2021 verlängert, jedoch führt die Verlängerung nicht dazu, dass nochmals eine Corona-Beihilfe in Höhe 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

 

Ehrenamt/Übungsleiterpauschale

 

Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR und der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht.

 

Gilt ab VZ 2021

 

Entfernungspauschale

 

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht.

 

Gilt ab VZ 2021.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht.

 

Gilt ab VZ 2020.

 

Homeoffice

 

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

 

Die Regelung ist zwar erst Ende 2020 eingeführt worden, gilt jedoch bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

 

Investitionsabzugsbetrag

 

Grundsätzlich sind diese bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden, andernfalls sind diese rückgängig zu machen. Für Fälle in den die Frist in 2020 ausläuft, ist diese auf 4 Jahre verlängert worden.

 

Ferner wurden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50% angehoben und für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i.H.v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

 

Die Regelung gilt erstmals bereits für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 

Solidaritätszuschlag

 

Der Zuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel- /Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel- /Zusammenveranlagung) angehoben. Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag wie bisher erhoben.

 

Gilt ab VZ 2021.

 

Umsatzsteuersatz

 

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer auf 5 bzw. 16% endet zum 31.12.2020, sodass ab 01.01.2021 wieder 7 bzw. 19% gelten.

 

In der Gastronomie kommt bis 30.06.2021 für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% einheitlich zur Anwendung.

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

 

Der Betrag für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben.

 

Gilt ab 01.01.2021

 

Wohnraumvermietung

 

Bisher erfolgte bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50% herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen.

 

Gilt ab VZ 2021

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