Steuerfreie Bonuszahlung
von Administrator (Kommentare: 0)
Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen oder auch Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.
Diese Bonuszahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und nicht auf bestimmte Branchen begrenzt. Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Entscheidend ist, dass der Bonus als Anerkennung für die besondere und/oder unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise gezahlt wird.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt werden. Und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Sie sind zusätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Aus den Lohnunterlagen sollte zudem für spätere Betriebsprüfungen, insbesondere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen ersichtlich sein, für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht in den systemrelevanten Bereichen tätig sind oder wenn die Zahlung z. B. erst im Herbst 2020 erfolgt. Eine Vorlage hierfür halten wir für Sie bereit.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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