Überbrückungshilfe

von Administrator (Kommentare: 0)

Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss die Grundzüge für die Corona-Überbrückungshilfe festgelegt. Am 12. Juni 2020 wurden dann die Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Bundeskabinett folgte damit dem gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums.

Folgende Eckpunkte wurden zum Förderprogramm festgelegt:

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Neu ist nunmehr, dass Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb explizit einbezogen sind.

Klarstellung erfolgte auch dahingehend, dass gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, antragsberechtigt sind. Diese müssen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Allerdings sind förderfähig die Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

2. Von der Förderung ausgeschlossene Unternehmen

Es werden keine Unternehmen gefördert, bei denen zum 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlagen oder der Antragsteller sich gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat.

Auch Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.

3. Fördervoraussetzung: Umsatzrückgang April und Mai 2020

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen ist statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.

4. Förderquote

Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.

Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:

Umsatzeinbruch im Fördermonat mehr als 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 80 Prozent

Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 50 und 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 50 Prozent

Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 40 und 50 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 40 Prozent

Das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket vom 03.06.2020 sah eine Förderung erst ab einem Umsatzeinbruch in den Monaten Juni-August von 50% vor. Die Regelung im nun vorliegenden Eckpunktepapier zu den Überbrückungshilfen vom 12.06.2020 sieht eine Förderung bereits ab einem Umsatzeinbruch von 40% vor.

Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Danach ist die Höhe der förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Monat zu berechnen.

5. Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind folgende Fixkosten:

  • Nr. 1 Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Nr. 2 Weitere Mietkosten
  • Nr. 3 Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Nr. 4 Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Nr. 5 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Nr. 6 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Nr. 7 Grundsteuern
  • Nr. 8 Betriebliche Lizenzgebühren
  • Nr. 9 Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Nr. 10 Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Nr. 11 Kosten für Auszubildende
  • Nr. 12 Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  • Nr. 13 Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Achtung: Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

6. Deckelung der Förderung

Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni bis August.

Bis 5 Beschäftigte = maximal 9.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Bis 10 Beschäftigte = maximal 15.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Mehr als 10 Beschäftigte = maximal 150.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigten Fixkosten teilweise erstattet.

40 bis 70 Prozent Umsatzausfall im Fördermonat = 40 Prozent Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten

Mehr als 70 Prozent Umsatzausfall im Fördermonat = 60 Prozent Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten

Final ist zu beachten, dass die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni bis August 150.000 Euro beträgt. Das Eckpunktepapier nennt dazu folgendes Beispiel:

Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.
  • b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.
  • c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogenen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

Eine Ausnahme gilt für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Betroffen sind also auch Betriebsaufspaltungen. Diese können Überbrückungshilfe insgesamt – also für alle Unternehmen zusammen - nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

7. Zweistufiges Antragsverfahren

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

8. Antragsverfahren Stufe 1: Schätzung von Umsatzeinbruch und Fixkosten

Die Unternehmen geben bei Antragstellung folgende Schätzungen ab:

  • Die Höhe der Umsätze der Monate April und Mai 2020 (zur Ermittlung der Förderwürdigkeit, Umsatzeinbruch muss min. 60 % gegenüber Vorjahr betragen).
  • Die Höhe der Umsätze der Monate, die gefördert werden sollen. In Betracht kommen Juni, Juli und August (zur Ermittlung der Förderquote, förderfähig sind Monate mit min. 40% Umsatzrückgang gegenüber Vorjahr).
  • Die voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten (als Bemessungsgrundlage für die Förderung).

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle bzw. ein Portal direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Details dazu stehen noch nicht fest. Erst nach Antragstellung kann die Bewilligung erfolgen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt dabei die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

9. Antragsverfahren Stufe 2: Abrechnung von Umsatz und Fixkosten

Wenn die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 vorliegen, müssen sie durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht eingetreten ist, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat (Juni-August) mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen. Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder.

10. Fristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. Die Mitteilungen zu den endgültigen Umsätzen und den endgültigen Fixkosten können auch nach Ende des Programms erfolgen.

11. Nachträgliche Aufstockung der Zuschüsse

Wenn sich anhand der endgültigen Zahlen ergibt, dass die Förderung zu niedrig beantragt wurde, kann diese nachträglich aufgestockt werden.

12. Rückzahlung

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Auch Überkompensationen sind zurückzuzahlen, etwa wenn der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats liegt und deshalb die Überbrückungshilfe für diesen Fördermonat entfällt.

13. Beihilferegelung

Das Eckpunktepapier enthält die Aussage, dass das Programm Überbrückungshilfe unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (Kleinbeihilferegelung) fällt.

Danach darf durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder der nach der Kleinbeihilfenregelung zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung nicht überschritten werden.

Um die Einhaltung der Höchstbeträge nachzuweisen, wird auch eine Aufstellung der bisher erhaltenen anderen Soforthilfen und Beihilfen gefordert.

14. Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Auch Unternehmen, die bereits eine Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, können die Überbrückungshilfe beantragen. Die Unternehmen müssen bei Antragstellung Auskunft über erhaltene Soforthilfen geben.

Wenn sich der Förderzeitraum einer Soforthilfe mit dem Förderzeitraum überschneidet, erfolgt eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder stehen noch aus.

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Neu ist nunmehr, dass Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb explizit einbezogen sind.

Klarstellung erfolgte auch dahingehend, dass gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, antragsberechtigt sind. Diese müssen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Allerdings sind förderfähig die Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.

2. Von der Förderung ausgeschlossene Unternehmen

Es werden keine Unternehmen gefördert, bei denen zum 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlagen oder der Antragsteller sich gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat.

Auch Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.

3. Fördervoraussetzung: Umsatzrückgang April und Mai 2020

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen ist statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.

4. Förderquote

Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.

Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:

Umsatzeinbruch im Fördermonat mehr als 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 80 Prozent

Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 50 und 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 50 Prozent

Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 40 und 50 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 40 Prozent

Das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket vom 03.06.2020 sah eine Förderung erst ab einem Umsatzeinbruch in den Monaten Juni-August von 50% vor. Die Regelung im nun vorliegenden Eckpunktepapier zu den Überbrückungshilfen vom 12.06.2020 sieht eine Förderung bereits ab einem Umsatzeinbruch von 40% vor.

Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Danach ist die Höhe der förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Monat zu berechnen.

5. Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind folgende Fixkosten:

  • Nr. 1 Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Nr. 2 Weitere Mietkosten
  • Nr. 3 Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Nr. 4 Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Nr. 5 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Nr. 6 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Nr. 7 Grundsteuern
  • Nr. 8 Betriebliche Lizenzgebühren
  • Nr. 9 Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Nr. 10 Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Nr. 11 Kosten für Auszubildende
  • Nr. 12 Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  • Nr. 13 Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Achtung: Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

6. Deckelung der Förderung

Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni bis August.

Bis 5 Beschäftigte = maximal 9.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Bis 10 Beschäftigte = maximal 15.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Mehr als 10 Beschäftigte = maximal 150.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigten Fixkosten teilweise erstattet.

40 bis 70 Prozent Umsatzausfall im Fördermonat = 40 Prozent Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten

Mehr als 70 Prozent Umsatzausfall im Fördermonat = 60 Prozent Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten

Final ist zu beachten, dass die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni bis August 150.000 Euro beträgt. Das Eckpunktepapier nennt dazu folgendes Beispiel:

Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.
  • b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.
  • c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogenen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

Eine Ausnahme gilt für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Betroffen sind also auch Betriebsaufspaltungen. Diese können Überbrückungshilfe insgesamt – also für alle Unternehmen zusammen - nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

7. Zweistufiges Antragsverfahren

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

8. Antragsverfahren Stufe 1: Schätzung von Umsatzeinbruch und Fixkosten

Die Unternehmen geben bei Antragstellung folgende Schätzungen ab:

  • Die Höhe der Umsätze der Monate April und Mai 2020 (zur Ermittlung der Förderwürdigkeit, Umsatzeinbruch muss min. 60 % gegenüber Vorjahr betragen).
  • Die Höhe der Umsätze der Monate, die gefördert werden sollen. In Betracht kommen Juni, Juli und August (zur Ermittlung der Förderquote, förderfähig sind Monate mit min. 40% Umsatzrückgang gegenüber Vorjahr).
  • Die voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten (als Bemessungsgrundlage für die Förderung).

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle bzw. ein Portal direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Details dazu stehen noch nicht fest. Erst nach Antragstellung kann die Bewilligung erfolgen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt dabei die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

9. Antragsverfahren Stufe 2: Abrechnung von Umsatz und Fixkosten

Wenn die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 vorliegen, müssen sie durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht eingetreten ist, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat (Juni-August) mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen. Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder.

10. Fristen

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. Die Mitteilungen zu den endgültigen Umsätzen und den endgültigen Fixkosten können auch nach Ende des Programms erfolgen.

11. Nachträgliche Aufstockung der Zuschüsse

Wenn sich anhand der endgültigen Zahlen ergibt, dass die Förderung zu niedrig beantragt wurde, kann diese nachträglich aufgestockt werden.

12. Rückzahlung

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Auch Überkompensationen sind zurückzuzahlen, etwa wenn der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats liegt und deshalb die Überbrückungshilfe für diesen Fördermonat entfällt.

13. Beihilferegelung

Das Eckpunktepapier enthält die Aussage, dass das Programm Überbrückungshilfe unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (Kleinbeihilferegelung) fällt.

Danach darf durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder der nach der Kleinbeihilfenregelung zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung nicht überschritten werden.

Um die Einhaltung der Höchstbeträge nachzuweisen, wird auch eine Aufstellung der bisher erhaltenen anderen Soforthilfen und Beihilfen gefordert.

14. Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Auch Unternehmen, die bereits eine Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, können die Überbrückungshilfe beantragen. Die Unternehmen müssen bei Antragstellung Auskunft über erhaltene Soforthilfen geben.

Wenn sich der Förderzeitraum einer Soforthilfe mit dem Förderzeitraum überschneidet, erfolgt eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder stehen noch aus.

 

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