Überlassung von Elektro-Fahrräder (E-Bikes) an Arbeitnehmer

von Administrator (Kommentare: 0)

Überlassung von Elektro-Fahrräder (E-Bikes) an Arbeitnehmer

Die Überlassung eines (Elektro-) Fahrrads, dessen Elektromotor nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt,  ist seit 2019 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn übernimmt. In der Praxis wird jedoch zumeist ein Modell praktiziert, bei dem die Leasingrate durch eine anteilige Gehaltsumwandlung erbracht wird. Dies gilt zunächst bis Ende 2021.

Zwischenzeitlich haben die Obersten Finanzbehörden der Länder einen gleich lautenden Erlass zu den Fällen, bei denen die neue Steuerbefreiung nicht greift, veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Fahrrad einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Das vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Fahrrad ist aber derzeit noch die große Ausnahme. Viel häufiger kommt es in der Praxis vor, dass sich Mitarbeiter per Gehaltsumwandlung an den Kosten für ihr Fahrrad beteiligen.

Nach dem Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder sind E-Bikes und E-Autos grundsätzlich gleich zu behandeln. Es sind damit zwei Fälle zu unterscheiden:

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für ein E-Bike zusätzlich zum Gehalt: Dann muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern. Es ergeben sich zudem keine Auswirkungen auf die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Der Arbeitnehmer beteiligt sich per Gehaltsumwandlung an den Kosten für sein E-Bike :In diesem Fall halbiert sich die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Zu versteuern sind im Ergebnis also monatlich nur 0,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung. Damit sind dann auch die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abgegolten.

Die Finanzverwaltung stellt übrigens bei Elektrofahrrädern nicht auf die Anschaffung, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Privatnutzung ab. Diese muss ab dem 1.1.2019 erfolgen, damit es zu der Halbierung des Listenpreises kommt.

Betriebliche Nutzung von E-Bikes durch den Unternehmer

Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads müssen Selbständige ab 2019 keine private Nutzungsentnahme mehr ansetzen. Das Fahrrad kann allerdings nur dann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn es zu mindestens 10 % auch betrieblich genutzt wird. 

E-Bikes „über“ 25 km/h

Unterstützt der Elektromotor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h, ist das E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. Somit.besteht eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Dann gelten ohne Ausnahme dieselben Regeln wie für Elektroautos. Dann ist für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Kilometer der einfachen Entfernung ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % der halbierten Bemessungsgrundlage zu versteuern.

(Stand 01.01.2019)

 

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