Qualifizierte Beratung vom Spezialisten

Steuerberatung, Jahresabschlüsse

Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie in allen Steuerfragen sowie bei der Planung der Zukunft Ihres Unternehmens.

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Finanz- und Lohnbuchhaltung

Eine aussagekräftige Buchhaltung ist Grundlage für wichtige Unternehmensentscheidungen. Mit einem effizienten Rechnungswesen können Sie rasch auf Veränderungen reagieren und haben einen Vorsprung gegenüber Ihren Mitbewerbern.

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Erbschafts- und Schenkungsteuer

Neben der Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen ist die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge für uns ein wichtiger Beratungsschwerpunkt.

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Existenzgründungsberatung

Ein guter Start in die Selbständigkeit ist die Basis für Ihren zukünftigen Erfolg als Unternehmer/in. Wir unterstützen und begleiten Ihre Vorhaben von Beginn an kompetent und zielorientiert.

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Mobile Finanzbuchführung

Zur Vermeidung des Transports umfangreicher Buchhaltungsunterlagen buchen wir für Sie auch vor Ort in Ihrem Unternehmen. Ein weiterer Vorteil: Sie behalten den uneingeschränkten Zugriff auf Ihre geschäftlichen Unterlagen.

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Unternehmen online

Durch einen digitalen Datenaustausch gibt es viele Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Mandanten zu optimieren. Sprechen Sie uns diesbezüglich einfach an.

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Aktuelles

4. Corona Steuer Hilfegesetz

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.

 

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Die 300-Euro-Energiepreispauschale und die Auszahlung in der Praxis

Im Steuerentlastungsgesetz 2022 befindet sich auch die Energiepreispauschale, die die enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll. Sie ist in den §§ 112 bis 122 EStG verankert, beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro und wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt.

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