Mit dem Steuermodernisierungsgesetz (StModernG) wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen neu geregelt und in dem Zusammenhang auch die Sanktionen bei verspäteter Abgabe.
Gemäß § 149 ( 3 ) AO sind, sofern ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wurde, die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages , zur Umsatzsteuer, zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetztes für das Kalenderjahr 2018 bis spätestens zum 28.02.2020 beim Finanzamt einzureichen. Land- und Forstwirte, die den Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln, haben die Steuererklärungen für 2018 bis spätestens zum 31.07. 2020 einzureichen.