Insbesondere aufgrund der Coronavirus-Problematik sind zum Jahreswechsel 2020/2021 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen: ...
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro und in besonderen Fällen auf 500.000 Euro erhöht. ...
Abschlagszahlungen stehen nun lt. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft fest, wobei weitere Details zur Novemberhilfe noch in Arbeit sind/ noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Bezüglich der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 einigte sich das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Bundesfinanzministerium auf
folgende Rahmenbedingungen:
Gesamtvolumen
Antragsberechtigung
Welche Förderung gibt es?
Anrechnung erhaltener Leistungen
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November
Mecklenburg-Vorpommern zahlt als erstes Bundesland eine sogenannte Neustart-Prämie für Beschäftigte nach Kurzarbeit.
Gegenstand der Förderung der Billigkeitsleistung sind Sonderzahlungen von antragsberechtigten Unternehmen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise an diejenigen Beschäftigten, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 in Kurzarbeit waren.
Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss die Grundzüge für die Corona-Überbrückungshilfe festgelegt. Am 12. Juni 2020 wurden dann die Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Bundeskabinett folgte damit dem gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums.
Folgende Eckpunkte wurden zum Förderprogramm festgelegt:
die Regierung hat auf ihrer gestrigen Sitzung verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten.
Wesentliche Punkte sind:
• Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen oder auch Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.
Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben sich auf ein weiteres Hilfspaket verständigt. Die wichtigsten Entscheidungen:
Kurzarbeitergeld rauf
Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Monat für kinderlose Beschäftige auf 70 Prozent des Nettoeinkommens erhöht, Beschäftigte mit Kindern erhalten dann 77 Prozent. Ab dem siebten Monat gibt es 80, bzw. 87 Prozent für Arbeiter in der Corona-Kurzarbeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren. Das Ganze gilt bis maximal 31. Dezember 2020.
da derzeit niemand wissen kann, welche Einschränkungen aufgrund des Coronavirus auf uns zukommen, geschweige denn für wie lange, haben wir uns kurzfristig eine Lösung überlegt, um sowohl Ihre Unternehmensbuchhaltung als auch die Lohnbuchhaltung für Ihre Mitarbeiter sicherstellen zu können.
Für die Corona-Soforthilfe wurde das Antragsformular aktualisiert und ist ab sofort zu nutzen. Auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sind nun antragsberechtigt. Ab dem 01.04.2020 werden nur noch die neuen Anträge akzeptiert! Die bisher eingegangenen Anträge gelten weiter und werden derzeit bearbeitet!
Beratungsangebot unserer Kooperationspartner TEAM BK Unternehmensberatung GbR:
Schnelle Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU
Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden.
Liquiditätshilfe für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 Euro.
hier nun eine erste Information über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus:
Mitarbeiter und Betrieb
Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:
Nur wenn Ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt.
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung ...